HSR Herzberger Schrott Recycling UG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der HSR Herzberger Schrott Recycling UG, nachfolgend HSR UG genannt.

 

 

Vertragsabschluss

Vertragspartner des Lieferanten ist die HSR UG.

  1.  Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der HSR UG geschlossen.
  2.  Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
  • 1 Allgemeines

1.1 Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der HSR UG erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Bereitstellung von Behältern, Übernahme und/oder Lieferung von Schrott im Sinne des AfG/KwG durch HSR UG gelten diese AGB durch den Vertragspartner als angenommen.

1.2 Es gelten ausschließlich diese AGB, Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn diese durch die HSR UG schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn die HSR UG einen Auftrag und/oder eine Warenlieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen von Vertragspartner vorbehaltlos ausführt.

1.3 Alle Vereinbarungen zwischen der HSR UGl und dem Vertragspartner sind in diesen AGB geregelt, Nebenabreden bestehen nicht.

  • 2 Angebote

21 Sämtliche Angebote der HSR UG sind freibleibend, sofern sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt.

  • 3 Schrottabnahme

3.1 Der Vertragspartner ist für die Richtigkeit und der gesetzlichen Deklarationsanalytik des anfallenden Schrotts allein verantwortlich; er haftet für deren Richtigkeit. Dies gilt. auch im Falle der Bevollmächtigung der HSR UG zur Vertretung gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten.

3.2 Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass bei der Lagerung des abzuholenden Schrotts die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

3.3 Der Vertragspartner übernimmt für die von ihm gelieferten und/oder durch den HSR UG übernommenen Schrottmenge die Gewähr, dass diese die zugesicherten Eigenschaften haben.

3.4 Die HSR UG ist nur dann verpflichtet, dem Vertragspartner Schrott in der vereinbarten Menge abzunehmen, wenn diese den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.

3.5 Der Vertragspartner verzichtet auf den Einwand, eine von der HSR UG ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Im Falle einer Beanstandung des Schrotts steht der HSR UG das Recht zu:

  1. Vom Vertragspartner zu verlangen, Schrott in vereinbarter Qualität zu liefern;
    b. Wertminderung bzw. Zuzahlung geltend zu machen;
    c. vom Vertrag zurückzutreten;
    d. die Rücknahme des Schrotts durch den Vertragspartner zu verlangen.

Die Kosten für Rücklieferungen und evtl. Neulieferungen gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Wird eine Einigung über eine Wertminderung und/oder Zuzahlung nicht erreicht, hat die HSR UG erneut ein Wahlrecht gemäß 3.5. a, c. oder d.

3.6 Der Schrott darf keinerlei spezifikationswidrige Bestandteile enthalten, die aufgrund ihres hohen Säuregehalts oder aus anderem Grund Müllgefäße, Container und/oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich beschmutzen könnten.

3.7 Der Schrott muss frei von Radioaktivität sein. Sollte eine ionische Strahlung des Schrotts festgestellt werden, ist die HSR UG berechtigt, die Annahme des Schrotts zu verweigern, die zuständigen Behörden zu informieren und den radioaktiven Schrott unmittelbar und auf Kosten vom Vertragspartner, unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen, zurück zuführen oder durch Dritte zurückführen zu lassen.

 

3.8 Der Schrott muss frei von Bestandteilen sein, die für eine Verhüttung und/oder Verbrennung schädlich sind. Für Schäden, die durch die Lieferung solcher Materialien, wie z.B. explosives Material, Hohlkörper etc entstehen, haftet der Vertragspartner in vollem Umfang.

3.9 HSR UG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der Annahme des Schrotts zu prüfen, ob dieser den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Kosten der Prüfung trägt die HSR UG, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die für die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten allein.

3.10 Die Mengenerfassung erfolgt verbindlich über die Waagen der HSR UG oder deren Vertragspartner. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen von der HSR UG als verbindlich.

3.11 Der Vertragspartner haftet der HSR UG gegenüber nicht nur auf Schadenersatz, sondern ist auch verpflichtet, alle Nebenkosten, Folgekosten zu ersetzen, die bei der falsch deklarierter und/oder mit Materialfehlern behaftetem Schrott entstehen.

3.12 Die Behälter der HSR UG dürfen nur durch die HSR UG und/oder deren Verrichtung- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet den Vertragspartner zum Schadensersatz.

3.13 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ab dem vereinbarten Termin die vereinbarte Menge spezifikationsgerechter Schrott am vereinbarten Ort so bereitzustellen, dass die Verladung des Schrotts ohne Verzögerung erfolgen kann. Der Vertragspartner verpflichtet sich darüber hinaus, der HSR UG bzw. dem Transporteur unaufgefordert alle Dokumente (u.a. Beförderungspapiere, Sicherheitsdaten) zu übergeben, die der Transporteur nach den gesetzlichen Vorschriften bei sich führen muss.

3.14 Mehrkosten durch vom Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertretende Wartezeiten, die 15 Minuten zwischen Ankunft des Transportfahrzeugs und der vollständigen Beladung überschreiten, hat der Vertragspartner auf Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten von Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

3.15 Falls vereinbart, stellt die HSR UG dem Vertragspartner geeignete Behälter mietweise und/oder kostenlos zur Verfügung. Hierzu gelten unsere Bedingungen für Containerbereitstellung.

  • 4 Entsorgung

4.1 Weist der Schrott die vereinbarten Spezifikationen auf, erfüllt die HSR UG im Auftrag vom Vertragspartner dessen Entsorgungspflichten gemäß § 16 Abs 1 S. 1 KrW-/AbfG. Ist der Schrott spezifikationswidrig, ist die HSR UG dem Vertragspartner gegenüber nicht zur Entsorgung verpflichtet. Im letzteren Fall hat die HSR UG neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zusätzlich Anspruch auf Ersatz aller Mehrleistungen, die sich bei der Entsorgung aus der Abweichung der vertraglich vereinbarten von der tatsächlichen Spezifikation ergeben. Weitergehende Rechte, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatz und Vertragsstrafe, bleiben unberührt.

4.2 Die HSR UG ist berechtigt den Schrott auch Verwertungsanlagen Dritter zuzuführen, die die abfallrechtlichen Anforderungen für die Entsorgung des Schrotts mit den vereinbarten Spezifikationen erfüllen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die von der HSR UG ausgewählten Entsorger über eine Freistellung gem. § 13 der Nachweisverordnung verfügen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.3 Sind beim Transport und/oder der Entsorgung des Schrotts Besonderheiten, insbesondere behördliche Auflagen zu beachten, ist der Vertragspartner verpflichtet bereits vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen.

4.4 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Art und Weise der Entsorgung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.

4.5 Die HSR UG ist berechtigt, den übernommenen Schrott vor ihrer endgültigen Entsorgung zwischen zu lagern, ohne dass es dazu einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

 

  • 5 Zahlung, Vergütung

5.1 Sämtliche Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen (5 Werktagen) nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die HSR UG ist berechtigt im Verzugsfalle Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Das Recht der HSR UG, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

5.3 Bei vorzeitigen Lieferungen und/oder Abholungen bleibt der HSR UG das Recht zur Zahlung von Rechnungen und/oder Einkaufsgutschriften zu dem Zeitpunkt vorbehalten, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.

5.4 Bei verzögerten Lieferungen und/oder Abholungen, deren Verzögerungen durch den Vertragspartner zu verantworten sind, steht der HSR UG des Recht zu, zu dem Zeitpunkt eine Abschlagsrechnung über die vereinbarte Menge zu stellen, der bei fristgerechter Lieferung und/oder Abholung vertragsgemäß wäre.

5.5 Bei Neukunden ist die HSR UG berechtigt, eine Vorauszahlung angemessener Höhe, mindestens jedoch in der Höhe von bis zu EUR 500,00 zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zu verlangen. Bei Abbrucharbeiten für einen neuen Vertragspartner ist die HSR UG berechtigt, eine Bankbürgschaft, eine Abtretung oder ähnliche werthaltige Anlage (bestätigte Bankscheck, Wechsel ) Sicherheitsleistungen nach 648a BGB zu verlangen.

  • 6 Haftung

6.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haftet die HSR UG gemäß § 310 Ab. 1 BGB für Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die Haftung der HSR UG für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

6.2 Zählt der Vertragspartner nicht zu dem in § 6.1 genannten Personenkreis, ist die Haftung der HSR UG für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 Zählt der Vertragspartner zu dem in § 6.1 genannten Personenkreis, sind alle Schadenersatzansprüche gegen HSR UG auf max EUR 10.000,- begrenzt.

  • 7 Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

7.1 Entfällt aus nicht durch die HSR UG zu vertretenen Gründen die Möglichkeit, den Schrott vom Vertragspartner in einer von der HSR UG bestimmten Entsorgungsanlage zu entsorgen, so ist die HSR UG nur verpflichtet anderweitig Entsorgungskapazitäten zu erwerben, sofern die Kosten für die Inanspruchnahme der Ersatzkapazität die mit dem Vertragspartner vereinbarte Vergütung nicht übersteigt.

  • 8 Vermögensverschlechterung von Vertragspartner

8.1 Werden Tatsachen bekannt die die Zahlungsfähigkeit vom Vertragspartner in Frage stellen, wie z.B. nachhaltige Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so ist die HSR UG berechtigt, vor der weiteren Erbringung von Leistungen, unabhängig von § 5.6 volle Zahlung und/oder Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheilsleistung zu verlangen. Darüber hinaus ist die HSR UG berechtigt, von sämtlichen Verträgen mit Vertragspartner mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

  • 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2   Gerichtstand ist Cottbus, Brandenburg

9.3   Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe kommt.

Herzberg, den 01.11.2020

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  • Containersdienst –

der HSR Herzberger Schrott Recycling UG, nachfolgend HSR UG genannt.

 

Vertragsabschluss

Vertragspartner des Lieferanten ist die HSR UG.

  1.  Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der HSR UG geschlossen.
  2.  Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Unternehmer schriftlich bestätigt wurden.
  • 1 Geltung der Bedingung

1.1   Die Leistung und Angebote der HSR UG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen

1.2   Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

  • 2 Vertragsgegenstand

2.1   Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unter­nehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, so­lange die Entsorgung aus Gründen, die der Unternehmer weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Unternehmer ist berechtigt, die Er­füllung der vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.

2.2   Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder der­gleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

2.3   Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

2.4   Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.

  • 3 Containerbereitstellung

Soweit eine Containerbereitstellung durch HSR UG oder von HSR UG beauftragten Subunternehmer erfolgt, gelten folgende Bestimmungen:

3.1   Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Stellplatz für jeden Container bereitzustellen. Er hat dafür zur Sorge zu tragen, dass alle nötigen Zufahrtswege zur Bereitstellung des Containers ausreichend befestigt und mit allen Fahrzeugen befahrbar sind.

3.2   Für Schäden an Gehwegplatten, Pflastersteinen oder sonstige Wegbefestigungen übernimmt die HSR UG bei der Abholung der Container keine Haftung.

3.3   Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist.

3.4   Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.3.   Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftrag­geber.

3.4   Die Container der HSR UG dürfen ausschließlich bis zur Beladungskante und des zulässigen Höchstgewichts beladen werden.

 

3.5   Bei Bereitstellung der Container auf allen öffentlichen Bereichen obliegt es dem Kunden auf eigene Kosten die erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen

3.6   Der Auftraggeber ist für eine ausreichende Sicherung des Containers durch eine Absperrung oder Beleuchtung verantwortlich.

3.7   Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

3.8   Die Beförderung der Container unterliegt nur HSR UG oder von HSR UG beauftragte Subunternehmer. Dritten ist das Bewegen der Container strengstens untersagt.

3.9   Alle Container der HSR UG oder von HSR UG beauftragten Subunternehmer sind vor Verlust durch Dritte und Beschädigungen zu schützen.

3.10   Container dürfen ausschließlich nur mit im Vertragsschluss genannten Schrott bzw. Reststoffen befüllt werden. Nicht geeignete Sonderabfälle dürfen von der HSR UG nicht abtransportiert werden.

3.11   Werden Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfallarten bzw. Reststoffen befüllt oder Abfälle bzw. Reststoffe nicht den vertraglich festgelegten Abmessungen, Gewichten, sonstigen Transport, Verwertung, Beseitigung maßgeblicher Eigenschaften eingehalten, so kann die HSR UG, beauftragte Subunternehmen von HSR UG den Transport verweigern.

  • 4 Gewährleistung

4.1   Der Verkäufer gewährleistet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2   Der Verkäufer versichert, dass die angelieferten Waren frei von Radioaktivität, umweltwasser-menschengefährdenden Stoffen, Explosionsstoffen und Sprengkörpern ist, deren Explosion zu Schäden führen können.

4.3   Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang seiner Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

4.4    Der Verkäufer versichert, Eigentümer der gelieferten Ware zu sein, bzw. berechtigt zu sein, diese an die HSR UG zu veräußern.

4.5   Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer, dass die angelieferte Ware nicht aus einer strafbaren Handlung stammt.

  • 5 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

5.1   Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

  • 6 Entgelte

6.1   Das vereinbarte Entgelt ist per Banküberweisung oder bar an Kasse in Euro zu entrichten. Das Entgelt umfasst, soweit es nicht anders vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Containermiete, ggf. die Beladung und die Abholung des Containers zum Entladeplatz, bzw. Bestimmungsort.

6.2   Für vergebliche An- und Abfahrten und bei ungeplanten Wartezeiten hat der Auftraggeber die vereinbarte Entschädigung zu zahlen.

6.3   Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich beim Abtransport von Müllarten zu erstatten.

6.4   Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von verschlechterter Marktsituation anzupassen.

6.5   Bei Schrott- und Metallauskünften richtet sich der Preis immer nach den aktuellen Metallnotierungen.

6.6   Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.